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Gesetzliche Grundlagen der Jagd


Die Jagd ist in Bayern, wie in der ganzen Bundesrepublik, nach strengen Gesetzen geregelt. Neben dem Jagdgesetz und dem Naturschutzgesetz regeln Vorschriften aus über 20 Rechtsgebieten die Jagd. z. B. BGB, Strafrecht, Waffenrecht, Fleischhygiene- und Tierseuchenrecht etc.

Das Bundesjagdgesetz ist ein Rahmengesetz, das durch die Landesjagdgesetze und deren Ausfächrungsbestimmungen ergänzt wird.

Am 1.2.1949 wurde das Reichsjagdgesetz in Deutschland durch die Besatzungsmächte aufgehoben. Am 01.04.1953 tritt das neue Bundesjagdgesetz, die Verordnung über Jagd- und Schonzeiten sowie Landesjagdgesetze mit ihren Verordnungen und Ausführungsbestimmungen in Kraft. Anderungen unter anderem 1961, 1970, 1976 und 1990 durch den Einigungsvertrag.

1985 Verabschiedung der Verordnung zum Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung)

Rechtliche Vorschriften


Der Landesjagdverband Bayern möchte Ihnen jeweils aktuelle Änderungen rechtlicher Vorschriften und interessante Ausführungen zum Jagd- und Waffenrecht bekanntgeben.

Das Bundesjagdgesetz (Auszug)


§1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermeiden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.

§ 23 Jagdschutz
Der Jagdschutz umfaßt nach näheren Bestimmungen durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen.

Das heißt :

  • der Jäger ist per Gesetz dazu verpflichtet Wildtiere bei in Notzeiten zu füttern. Dies muß nicht nur im Winter sein. Siehe auch Argumente zu Fütterung).
  • der Jäger ist per Gesetz dazu verpflichtet, notfalls auch mit der Schußwaffe, Wildtiere vor wildernden Hunden und Katzen zu schützen.


§ 38 Straftaten
(1)Mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:

  • einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt (Der § 21/3 besagt: Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.)
  • Wild außerhalb der Jagdzeiten bejagt (sinngemäß)
  • ein Elterntier während der Brut- und Setzzeiten bejagt (sinngemäß)

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Weiterhin legt das Jagdgesetz u. a. eindeutig fest

  • welche Tierarten bejagt werden dürfen
  • Jagdzeiten, zu welchen Zeiten das Wild gejagt werden darf und wann nicht (Jagd- und Schonzeiten)
  • Verbote bei der Jagdausübung (z. B. Verbot der Jagd aus Autos, mit Hilfe von Scheinwerfern, ungeeigneten Waffen, Hetzjagden, Verwendung von Netzen, Schlingen, Selbstschußgeräten etc.

Der Wildschaden in der Fahrzeugversicherung

(Übersicht über die Rechtsprechung; Quelle: ADAC Rechtsabteilung)



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